Allgemeine Reise-Bedingungen

der eXstare Reisen GmbH, Berlin unter der Marke Abitour-Urlaub®

[Stand: 14.01.2025]

Liebe Abiturienten & Abiturientinnen!

Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Reise-Bedingungen von Abitour Urlaub, eine Marke der eXstare Reisen GmbH (nachfolgend „ARB“ genannt), gelten für die Veranstaltung von touristischen Leistungen der von uns angebotenen Abifahrten nach Novalja/Kroatien als Reiseveranstalter.

Bei anderen Destinationen, wie (derzeit ausschließlich) Lloret del Mar/Spanien, kann der Kunde auch über unsere Website und zudem auch über einen direkten Kontakt mit uns per Mail, Telefon udgl. unsere Dienstleistung als Vermittler von Abifahrten in Anspruch nehmen. Hierzu gelten dann jedoch die AVB Abitour-Urlaub 2024ff [Allgemeine Vermittlungs-Bedingungen], die auf Wunsch gerne erhältlich sind.

Mit Nutzung dieser Website von Abitour-Urlaub der eXstare Reisen GmbH (nachfolgend „Reiseveranstalter“ genannt) und ihren Angeboten & Kontaktdaten stimmt der Kunde der Einbeziehung und Geltung dieser ARB ausdrücklich zu, soweit es um Abifahrten nach Novalja/Kroatien geht.

1. Abschluss und Inhalt des Reisevertrages

a) Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages zu einer Abiffahrt nach Novalja/Kroatien für den angefragten Termin verbindlich an und ist bis zur Annahme durch den Reiseveranstalter, längstens jedoch 14 Tage nach Abgabe des Angebotes, hieran gebunden.

Grundlage des Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise.

Angaben in Hotelführern, Prospekten und Internetangeboten und ähnlichen Verzeichnissen, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.

Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

b) Reisemittler (z.B. Reisebüros, Onlineportale, etc.) und Leistungsträger (z.B. Beförderungsunternehmen, Airlines, Hotels etc.) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zumachen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

c) Vorvertragliche Informationen des Pauschalreiseveranstalters über wesentliche Reiseleistungen, sämtliche Kosten, Mindestteilnehmerzahl und Stornobedingungen (lt. Art. 250 § 3, Nr. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Vertrages, sofern dies vorab ausdrücklich und schriftlich zwischen beiden Parteien vereinbart wurde.

d) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. Besonderheiten beim Vertragsschluss (Buchung) für Minderjährige

a) Für den Fall, dass der Kunde zum Zeitpunkt der Nutzung dieser Website oder seinen Angeboten noch nicht volljährig ist, gilt folgendes:

Dem Kunden wird nach Onlinebuchung und Verfügbarkeit der gewünschten Abifahrt eine PDF mit allen relevanten Daten, einschließlich des Reiseangebots des Reiseveranstalters, per E-Mail gesandt. Der Kunde hat seine erziehungsberechtigte Person namentlich, d. h. mit Vor- und Nachnamen zu benennen sowie dem Reiseveranstalter eine E-Mail dieser Person nebst Telefonnummer, mitzuteilen.

Mit der Unterschrift der erziehungsberechtigten Person und dem Rückversandt der unterschriebenen Einverständniserklärung innerhalb von 48 Stunden, ist die Buchung abgeschlossen.

Achtung: Auf die Volljährigkeit des Kunden bei Beginn der Abifahrt kommt es nicht an!

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zustande.

3. Ablauf der Buchung im Detail

a) Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

  • dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung erläutert,
  • dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird,
  • die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.

b) Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

c) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „kostenpflichtig buchen“ bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages entsprechend den oben genannten Regeln verbindlich an. Ein Vertragsabschluss ist damit nicht gegeben und bedarf der ausdrücklichen Annahme durch den Reiseveranstalter, was auch in Form der nachfolgend unter e) genannten Weise erfolgen kann.

d) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung / Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

e) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „kostenpflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt, was jedoch aus Beweisgründen empfohlen wird.

4. Widerruf nach dem Fernabsatzgesetz und anderen Vorschriften

Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

5. Zahlungsmodalitäten, Kundengeldabsicherung und qualifizierte Reiseunterlagen

a) Nach Vertragsabschluss wird, Zug-um-Zug gegen Aushändigung des Kundengeldsicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig, sofern nicht in Folge eines Sonderarrangements (z. B. bei Flügen) eine höhere Anzahlung erforderlich ist, die dann in der Reisebestätigung und Rechnung gesondert ausgewiesen ist. Die Restzahlung wird vier Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in § 651h BGB durch den Reiseveranstalter wegen Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als vier Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

b) Leistet der Kunde die Anzahlung und / oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten.

6. Leistungsänderungsvorbehalt

a) Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

b) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

c) Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist

  • entweder die Änderung anzunehmen
  • oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten
  • oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat.

Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der betreffenden Erklärung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

d) Die Nichtdurchführung von Einzelleistungen (z. B. Ausflüge aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl) führt nicht zu einer Aufhebung des Reisevertrages.

e) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend §651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

7. Rücktritt durch den Kunden vor Reiseantritt; Stornokosten, Ersatzperson

a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

b) Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht vom Reiseveranstalter zu vertreten ist. Der Reiseveranstalter kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung   der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

c) Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

Busreisen, Eigenanreise, Hotelvermittlungen
Rücktritt bis zum 45. Tag vor Reisebeginn 20%
ab 44. Tag bis 29. Tag vor Reisebeginn 40 %
ab 28. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 %
ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab 6. Tag bis 2. Tag vor Reisebeginn 70 %
1 Tag vor Reisebeginn bzw. Nichtantritt 95 %

Flugreisen
Rücktritt bis zum 45. Tag vor Reisebeginn 30%
ab 44. Tag bis 29. Tag vor Reisebeginn 45 %
ab 28. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 70 %
ab 6. Tag bis 2. Tag vor Reisebeginn 80 %
1 Tag vor Reisebeginn bzw. Nichtantritt 95 %

d) Dem Kunden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

e) Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung konkret zu beziffern und zu belegen.

f) Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

g) Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

h) Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

8. Umbuchungen

Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Kunden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt pro Kunden erheben, welches im Vorfeld dem betroffenen Kunden schriftlich mitgeteilt wird.

9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

10. Mitwirkungspflichten des Kunden

a) Prüfungspflicht bzgl. der Reiseunterlagen

Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Busreisevoucher, Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält oder Schreibfehler zu Namen, Vornamen etc. enthalten sind, die bei Leistungserhalt und/oder der Einreise in das Zielgebiet zu (auch behördlichen) Problemen führen kann.

b) Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Kunde weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktstelle des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Vertreter des Reiseveranstalters (Reiseleiter) ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

c) Fristsetzung vor Kündigung

Will ein Kunde den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

11. Haftungsbeschränkung

a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b) Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Besuch des Festivals vor Ort uam), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung / Angebot und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

d) Der Reiseveranstalter haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

12. Geltendmachung von Ansprüchen

Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet den Kunden über den Wechsel zu informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar:

http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nicht-befolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.

15. Kündigung durch den Reiseveranstalter gem. § 651j BGB

Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:

„§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“

16. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

a) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht, insbesondere deutsches Reisevertragsrecht sowie das Versicherungsvertragsrecht, Anwendung; die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) ist ausgeschlossen.

b) Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bzgl. der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschliesslich deutsches Recht Anwendung, sofern dem nicht zwingende rechtliche Regeln (orde public) des betreffenden Staates entgegenstehen.

c) Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

d) Für Klagen des Reiseveranstalters ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend.

e) Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtstand gelten nicht,

  • wenn und soweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zu Gunsten des Kunden ergibt oder
  • wenn und soweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen ARB.

eXstare Reisen GmbH
www.abitour-urlaub.de
Parkviertelallee 67
14089 Berlin
hi@abitour-urlaub.de

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner